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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 828

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen
    Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

(2) Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet
    hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht
    verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung
    nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche
    Einsicht hat. Das gleiche gilt von einem Taubstummen.