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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 827

    Wer im Zustande der Bewußtlosigkeit oder in einem die freie
    Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der
    Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden
    nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder
    ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art
    versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustande
    widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie
    wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt
    nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.