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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 824

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet,
    die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder
    sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen,
    hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu
    ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muß.

(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt
    ist, wird dieser nicht zum Schadensersatze verpflichtet, wenn er
    oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse
    hat.