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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 823

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die
    Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht
    eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze
    des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den
    Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem
    Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden
    möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens
    ein.