•  Back 
  •  Ungerechtfertigte Bereicherung 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 819

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem
    Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder
    der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn
    der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden
    wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein
    gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem
    Empfange der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.