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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 817

    War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, daß der Empfänger
    durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten
    Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe
    verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem
    Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei
    denn, daß die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit
    bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete
    kann nicht zurückgefordert werden.