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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 816

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung,
    die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem
    Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten
    verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die
    gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung
    unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem
    Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem
    Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.