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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 813

(1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann
    auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede
    entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd
    ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des § 222 Abs. 2 bleibt
    unberührt.

(2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die
    Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann
    nicht verlangt werden.