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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 812

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf
    dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur
    Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn
    der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung
    nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht
    eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des
    Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.