•  Back 
  •  Vorlegung von Sachen 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 811

(1) Die Vorlegung hat in den Fällen der § 809, § 810 an dem Orte zu
    erfolgen, an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. Jeder
    Teil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein
    wichtiger Grund vorliegt.

(2) Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher die
    Vorlegung verlangt. Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern, bis
    ihm der andere Teil die Kosten vorschießt und wegen der Gefahr
    Sicherheit leistet.