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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 810

    Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitze
    befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung
    der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse
    errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen
    bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde
    Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und
    einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem
    gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.