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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 809

    Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der
    Sache hat oder sich Gewißheit verschaffen will, ob ihm ein solcher
    Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem
    Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, daß der Besitzer ihm
    die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.