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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 808

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der
    Bestimmung ausgegeben, daß die in der Urkunde versprochene Leistung
    an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch
    die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist
    nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung
    verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so
    kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des
    Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die im § 802 für
    die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.