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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 807

    Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger
    nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben,
    aus welchen sich ergibt, daß er dem Inhaber zu einer Leistung
    verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften des § 793 Abs. 1
    und der § 794, § 796, § 797 entsprechende Anwendung.