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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 805

    Neue Zins- oder Rentenscheine für eine Schuldverschreibung auf den
    Inhaber dürfen an den Inhaber der zum Empfange der Scheine
    ermächtigenden Urkunde (Erneuerungsschein) nicht ausgegeben werden,
    wenn der Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe widersprochen
    hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem Inhaber der
    Schuldverschreibung auszuhändigen, wenn er die Schuldverschreibung
    vorlegt.