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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 802

    Der Beginn und der Lauf der Vorlegungsfrist sowie der Verjährung
    werden durch die Zahlungssperre zugunsten des Antragstellers
    gehemmt. Die Hemmung beginnt mit der Stellung des Antrags auf
    Zahlungssperre; sie endigt mit der Erledigung des Aufgebots-
    verfahrens und, falls die Zahlungssperre vor der Einleitung des
    Verfahrens verfügt worden ist, auch dann, wenn seit der Beseitigung
    des der Einleitung entgegenstehenden Hindernisses sechs Monate
    verstrichen sind und nicht vorher die Einleitung beantragt worden
    ist. Auf diese Frist finden die Vorschriften der § 203, § 206, § 207
    entsprechende Anwendung.