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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 801

(1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt
    mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Eintritte der für die
    Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablaufe der
    dreißig Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt
    die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende
    der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche
    Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.

(2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt die
    Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des
    Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt.

(3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem
    Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden.