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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 799

(1) Eine abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibung auf den
    Inhaber kann, wenn nicht in der Urkunde das Gegenteil bestimmt ist,
    im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.
    Ausgenommen sind Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine sowie die
    auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen.

(2) Der Aussteller ist verpflichtet, dem bisherigen Inhaber auf
    Verlangen die zur Erwirkung des Aufgebots oder der Zahlungssperre
    erforderliche Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Zeugnisse
    auszustellen. Die Kosten der Zeugnisse hat der bisherige Inhaber zu
    tragen und vorzuschießen.