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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 797

    Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung
    zur Leistung verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das
    Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über
    sie nicht berechtigt ist.