•  Back 
  •  Schuldverschreibung auf den Inhaber 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 794

(1) Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber
    auch dann verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden oder
    verlorengegangen oder wenn sie sonst ohne seinen Willen in den
    Verkehr gelangt ist.

(2) Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den Inhaber ist es
    ohne Einfluß, wenn die Urkunde ausgegeben wird, nachdem der
    Aussteller gestorben oder geschäftsunfähig geworden ist.