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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 792

(1) Der Anweisungsempfänger kann die Anweisung durch Vertrag mit einem
    Dritten auf diesen übertragen, auch wenn sie noch nicht angenommen
    worden ist. Die Übertragungserklärung bedarf der schriftlichen Form.
    Zur Übertragung ist die Aushändigung der Anweisung an den Dritten
    erforderlich.

(2) Der Anweisende kann die Übertragung ausschließen. Die Ausschließung
    ist dem Angewiesenen gegenüber nur wirksam, wenn sie aus der
    Anweisung zu entnehmen ist oder wenn sie von dem Anweisenden dem
    Angewiesenen mitgeteilt wird, bevor dieser die Anweisung annimmt
    oder die Leistung bewirkt.

(3) Nimmt der Angewiesene die Anweisung dem Erwerber gegenüber an, so
    kann er aus einem zwischen ihm und dem Anweisungsempfänger
    bestehenden Rechtsverhältnis Einwendungen nicht herleiten. Im
    übrigen finden auf die Übertragung der Anweisung die für die
    Abtretung einer Forderung geltenden Vorschriften entsprechende
    Anwendung.