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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 790

    Der Anweisende kann die Anweisung dem Angewiesenen gegenüber
    widerrufen, solange nicht der Angewiesene sie dem
    Anweisungsempfänger gegenüber angenommen oder die Leistung bewirkt
    hat. Dies gilt auch dann, wenn der Anweisende durch den Widerruf
    einer ihm gegen den Anweisungsempfänger obliegenden Verpflichtung
    zuwiderhandelt.