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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 789

    Verweigert der Angewiesene vor dem Eintritte der Leistungszeit die
    Annahme der Anweisung oder verweigert er die Leistung, so hat der
    Anweisungsempfänger dem Anweisenden unverzüglich Anzeige zu machen.
    Das gleiche gilt, wenn der Anweisungsempfänger die Anweisung nicht
    geltend machen kann oder will.