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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 787

(1) Im Falle einer Anweisung auf Schuld wird der Angewiesene durch die
    Leistung in deren Höhe von der Schuld befreit.

(2) Zur Annahme der Anweisung oder zur Leistung an den
    Anweisungsempfänger ist der Angewiesene dem Anweisenden gegenüber
    nicht schon deshalb verpflichtet, weil er Schuldner des Anweisenden
    ist.