•  Back 
  •  Anweisung 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 784

(1) Nimmt der Angewiesene die Anweisung an, so ist er dem
    Anweisungsempfänger gegenüber zur Leistung verpflichtet; er kann ihm
    nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der
    Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalte der Anweisung oder dem
    Inhalte der Annahme ergeben oder dem Angewiesenen unmittelbar gegen
    den Anweisungsempfänger zustehen.

(2) Die Annahme erfolgt durch einen schriftlichen Vermerk auf der
    Anweisung. Ist der Vermerk auf die Anweisung vor der Aushändigung an
    den Anweisungsempfänger gesetzt worden, so wird die Annahme diesem
    gegenüber erst mit der Aushändigung wirksam.