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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 783

    Händigt jemand eine Urkunde, in der er einen anderen anweist, Geld,
    Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen an einen Dritten zu
    leisten, dem Dritten aus, so ist dieser ermächtigt, die Leistung bei
    dem Angewiesenen im eigenen Namen zu erheben; der Angewiesene ist
    ermächtigt, für Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger
    zu leisten.