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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 779

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien
    über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt
    wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalte des
    Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der
    Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit
    bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die
    Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.