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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 778

    Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene
    Rechnung einem Dritten Kredit zu geben, haftet dem Beauftragten für
    die aus der Kreditgewährung entstehende Verbindlichkeit des Dritten
    als Bürge.