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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 777

(1) Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte
    Zeit verbürgt, so wird er nach dem Ablaufe der bestimmten Zeit frei,
    wenn nicht der Gläubiger die Einziehung der Forderung unverzüglich
    nach Maßgabe des § 772 betreibt, das Verfahren ohne wesentliche
    Verzögerung fortsetzt und unverzüglich nach der Beendigung des
    Verfahrens dem Bürgen anzeigt, daß er ihn in Anspruch nehme. Steht
    dem Bürgen die Einrede der Vorausklage nicht zu, so wird er nach dem
    Ablaufe der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger ihm
    unverzüglich diese Anzeige macht.

(2) Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so beschränkt sich die Haftung des
    Bürgen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 auf den Umfang, den die
    Hauptverbindlichkeit zur Zeit der Beendigung des Verfahrens hat, im
    Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf den Umfang, den die
    Hauptverbindlichkeit bei dem Ablaufe der bestimmten Zeit hat.