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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 776

    Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht,
    eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie
    bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so
    wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Rechte
    nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. Dies gilt auch dann, wenn
    das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der Bürgschaft
    entstanden ist.