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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 773

(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:
    1. wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er
    sich als Selbstschuldner verbürgt hat;
    2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer
    nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des
    Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts
    des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist;
    3. wenn über das Vermögen des Hauptschuldners der Konkurs eröffnet
    ist;
    4. wenn anzunehmen ist, daß die Zwangsvollstreckung in das Vermögen
    des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen
    wird.

(2) In den Fällen der Nummern 3, 4 ist die Einrede insoweit zulässig,
    als sich der Gläubiger aus einer beweglichen Sache des
    Hauptschuldners befriedigen kann, an der er ein Pfandrecht oder ein
    Zurückbehaltungsrecht hat; die Vorschrift des § 772 Abs. 2 Satz 2
    findet Anwendung.