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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 772

(1) Besteht die Bürgschaft für eine Geldforderung, so muß die
    Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen des Hauptschuldners an
    seinem Wohnsitz und, wenn der Hauptschuldner an einem anderen Orte
    eine gewerbliche Niederlassung hat, auch an diesem Orte, in
    Ermangelung eines Wohnsitzes und einer gewerblichen Niederlassung an
    seinem Aufenthaltsorte versucht werden.

(2) Steht dem Gläubiger ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht an
    einer beweglichen Sache des Hauptschuldners zu, so muß er auch aus
    dieser Sache Befriedigung suchen. Steht dem Gläubiger ein solches
    Recht an der Sache auch für eine andere Forderung zu, so gilt dies
    nur, wenn beide Forderungen durch den Wert der Sache gedeckt werden.