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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 770

(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange
    dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit
    zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch
    Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners
    befriedigen kann.