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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 767

(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der
    Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn
    die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des
    Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der
    Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die
    Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.

(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu
    ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.