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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 765

(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber
    dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit
    des Dritten einzustehen.

(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte
    Verbindlichkeit übernommen werden.