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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 762

(1) Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht
    begründet. Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann
    nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit
    nicht bestanden hat.

(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der
    verlierende Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel- oder einer
    Wettschuld dem gewinnenden Teile gegenüber eine Verbindlichkeit
    eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.