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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 757

    Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher
    Gegenstand einem der Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels
    im Rechte oder wegen eines Mangels der Sache jeder der übrigen
    Teilhaber zu seinem Anteil in gleicher Weise wie ein Verkäufer
    Gewähr zu leisten.