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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 755

(1) Haften die Teilhaber als Gesamtschuldner für eine Verbindlichkeit,
    die sie in Gemäßheit des § 748 nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu
    er füllen haben oder die sie zum Zwecke der Erfüllung einer solchen
    Verbindlichkeit eingegangen sind, so kann jeder Teilhaber bei der
    Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, daß die Schuld aus dem
    gemeinschaftlichen Gegenstande berichtigt wird.

(2) Der Anspruch kann auch gegen die Sondernachfolger geltend gemacht
    werden.

(3) Soweit zur Berichtigung der Schuld der Verkauf des
    gemeinschaftlichen Gegenstandes erforderlich ist, hat der Verkauf
    nach § 753 zu erfolgen.