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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 745

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des
    gemeinschaftlichen Gegenstandes entsprechende ordnungsmäßige
    Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist
    nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung
    durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluß geregelt ist, eine
    dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende
    Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstandes kann nicht beschlossen
    oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen
    seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne
    seine Zustimmung beeinträchtigt werden.