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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 738

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein
    Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu.
    Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er
    der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des
    § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu
    befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der
    Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit
    seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche
    Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem
    Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im
    Wege der Schätzung zu ermitteln.