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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 519

(1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise
    erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung
    seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Versprechen zu
    erfüllen, ohne daß sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung
    der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet
    wird.

(2) Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen, so geht der
    früher entstandene Anspruch vor.