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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 243

(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine
    Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.

(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits
    Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf
    diese Sache.