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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2338

(1) Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben
    oder ist er in solchem Maße überschuldet, daß sein späterer Erwerb
    erheblich gefährdet wird, so kann der Erblasser das
    Pflichtteilsrecht des Abkömmlinges durch die Anordnung beschränken,
    daß nach dem Tode des Abkömmlinges dessen gesetzliche Erben das ihm
    Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pflichtteil als Nacherben
    oder als Nachvermächtnisnehmer nach dem Verhältnis ihrer
    gesetzlichen Erbteile erhalten sollen. Der Erblasser kann auch für
    die Lebenszeit des Abkömmlinges die Verwaltung einem
    Testamentsvollstrecker übertragen; der Abkömmling hat in einem
    solchen Falle Anspruch auf den jährlichen Reinertrag.

(2) Auf Anordnungen dieser Art finden die Vorschriften des § 2336 Abs. 1
    bis 3 entsprechende Anwendung. Die Anordnungen sind unwirksam, wenn
    zur Zeit des Erbfalls der Abkömmling sich dauernd von dem
    verschwenderischen Leben abgewendet hat oder die den Grund der
    Anordnung bildende Überschuldung nicht mehr besteht.