•  Back 
  •  Pflichtteil 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 2336

(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige
    Verfügung.

(2) Der Grund der Entziehung muß zur Zeit der Errichtung bestehen und in
    der Verfügung angegeben werden.

(3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung
    geltend macht.

(4) Im Falle des § 2333 Nr. 5 ist die Entziehung unwirksam, wenn sich
    der Abkömmling zur Zeit des Erbfalls von dem ehrlosen oder
    unsittlichen Lebenswandel dauernd abgewendet hat.