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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2335

    Der Erblasser kann dem Ehegatten den Pflichtteil entziehen:
    1. wenn der Ehegatte dem Erblasser oder einem Abkömmling des
    Erblassers nach dem Leben trachtet;
    2. wenn der Ehegatte sich einer vorsätzlichen körperlichen
    Mißhandlung des Erblassers schuldig macht;
    3. wenn der Ehegatte sich eines Verbrechens oder eines schweren
    vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser schuldig macht;
    4. wenn der Ehegatte die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich
    obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt.