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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2333

    Der Erblasser kann einem Abkömmlinge den Pflichtteil entziehen:
    1. wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem
    anderen Abkömmlinge des Erblassers nach dem Leben trachtet;
    2. wenn der Abkömmling sich einer vorsätzlichen körperlichen
    Mißhandlung des Erblassers oder des Ehegatten des Erblassers
    schuldig macht, im Falle der Mißhandlung des Ehegatten jedoch nur,
    wenn der Abkömmling von diesem abstammt;
    3. wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren
    vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten
    schuldig macht;
    4. wenn der Abkömmling die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich
    obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt;
    5. wenn der Abkömmling einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel
    wider den Willen des Erblassers führt.