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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2332

(1) Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt
    an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritte des
    Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis
    erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem
    Eintritte des Erbfalls an.

(2) Der nach § 2329 dem Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten
    zustehende Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Eintritte des
    Erbfalls an.

(3) Die Verjährung wird nicht dadurch gehemmt, daß die Ansprüche erst
    nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses
    geltend gemacht werden können.