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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2331a

(1) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er Stundung des
    Pflichtteilsanspruchs verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des
    gesamten Anspruchs den Erben wegen der Art der Nachlaßgegenstände
    ungewöhnlich hart treffen, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe
    seiner Familienwohnung oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsgutes
    zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die
    wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Stundung kann nur verlangt
    werden, soweit sie dem Pflichtteilsberechtigten bei Abwägung der
    Interessen beider Teile zugemutet werden kann.

(2) Für die Entscheidung über eine Stundung ist, wenn der Anspruch nicht
    bestritten wird, das Nachlaßgericht zuständig. § 1382 Abs. 2 bis 6
    gilt entsprechend; an die Stelle des Familiengerichts tritt das
    Nachlaßgericht.