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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2331

(1) Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt,
    gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. Die Zuwendung
    gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömmling, der nur von einem der
    Ehegatten abstammt, oder an eine Person, von der nur einer der
    Ehegatten abstammt, erfolgt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der
    Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von diesem
    Ehegatten gemacht.

(2) Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der
    fortgesetzten Gütergemeinschaft entsprechend anzuwenden.