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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 2322

    Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft
    oder ein von ihm ausgeschlagenes Vermächtnis mit einem Vermächtnis
    oder einer Auflage beschwert, so kann derjenige, welchem die
    Ausschlagung zustatten kommt, das Vermächtnis oder die Auflage
    soweit kürzen, daß ihm der zur Deckung der Pflichtteilslast
    erforderliche Betrag verbleibt.